Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte gibt im Rundschreiben vom 10.09.2025 an, dass grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte die e-card / e-card-Infrastruktur und den eImpfpass verpflichtend ab 01.01.2026 zu verwenden und die Voraussetzungen für die Anwendung zu schaffen haben. Dies entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 49 Abs. 7 ÄrzteG.
Nur dann, wenn dies für den einzelnen niedergelassenen Arzt, entsprechend den technischen mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen Voraussetzungen, unverhältnismäßig wäre, ist der Arzt von dieser, in seine Erwerbsfreiheit unverhältnismäßig eingreifenden, Verpflichtung befreit. Wann Unverhältnismäßigkeit vorliegt, sagt das Gesetz nicht.
In den erläuternden Bemerkungen zu § 49 Abs. 7 ÄrzteG sind Richtlinien zur Frage der Verhältnismäßigkeit angeführt. Dabei ist folgendes zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Abzuwägen ist die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes für die Teilnahme am E-Card/ELGA-System im Verhältnis zu den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlarzttätigkeit;
Die erläuternden Bemerkungen führen dazu als Beispiel an, dass eine Unverhältnismäßigkeit bei zeitlich geringer Tätigkeit als niedergelassener Arzt, neben einem Anstellungsverhältnis, gegeben sein kann. Das liegt sicherlich bei einem Tag, oder einem Halbtag wöchentlicher Ordinationstätigkeit vor. Ein weiteres Beispiel wäre das Erbringen wahlärztlicher Leistungen der Spezialversorgung, die grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen darstellen.
Unabhängig davon ist aber eine Differenzierung zwischen den einzelnen Anwendungen vorzunehmen: Wenn die Anschaffung der technischen Voraussetzungen zum e-card-System unverhältnismäßig wäre, lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, dass auch eine Speicherung im eImpfpass unverhältnismäßig wäre. Geringfügige Kosten oder Mehraufwand begründen jedenfalls nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand.
Für Ärzte, die versorgungsrelevante Leistungen (Erstattungsvolumen, Patientenanzahl) erbringen, stellt die Einrichtung entsprechenden Equipments keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Darauf nimmt das Rundschreiben der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 17.09.2025 Bezug. Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 01.01.2026 – wird bei 300 verschiedenen Patienten pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte Personen).
Diese Grenze von 300 verschiedenen Patienten pro Jahr gilt grundsätzlich nicht für niedergelassene Ärzte bei gemeinsamer Nutzung der e-card-Infrastruktur im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften, es sei denn, es würde dennoch eine Unverhältnismäßigkeit wegen geringer ärztlicher Tätigkeit bei hohem Mehraufwand für die gemeinsame Nutzung der e-card-Infrastruktur gegeben sein.
Es ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Nutzung der e-card-Infrastruktur vorliegen.