Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haftet der Arzt auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, und sich das Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde, verwirklicht hat (RS0026783; 5 Ob 231/10x). Von dieser Haftung kann sich der Arzt nur befreien, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff erteilt hätte. Für den Arzt, wie auch für den Patienten ist die vollständige Aufklärung über den geplanten Eingriff, oder das Unterlassen eines Eingriffes, im Arzthaftungsprozess von entscheidender Bedeutung.
In der Regel ist eine ärztliche Behandlung mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten verbunden. Deshalb ist der Patient von seinem behandelnden Arzt, in einer dem Patienten gerechten Art und Weise, über die Vor- und Nachteile der Vornahme oder Unterlassung der Behandlung und deren Folgen, aufzuklären. Die Aufklärung hat dabei so zu erfolgen, dass der Patient in die Lage versetzt wird, selbstbestimmt darüber zu entscheiden, ob er die Behandlung zulassen möchte oder nicht. Nur dann ist die Aufklärung ausreichend und der ärztliche Eingriff durch die selbstbestimmte Zustimmung des Patienten zulässig und gerechtfertigt.
Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrages schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten (RS0026578).
Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risiken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann (RS0026413). Der Arzt hat seinen Patienten auch über die Dringlichkeit der Operation aufzuklären. Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht über Risiken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, vor, wenn die Operation nicht dringend geboten war (RS0026772; RS0026413). Wenn hingegen eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben. Jede medizinische Einzelheit muss er wegen der Dringlichkeit nicht mitteilen.
Die Belehrung hat umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen (9 Ob 55/16b; RS0026578). Je weniger dringlich ein ärztlicher Eingriff ist, umso umfassender muss die ärztliche Belehrung sein (RS0026772); dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RS0026313). Es ist auch auf seltene – aber gravierende – Zwischenfälle hinzuweisen (RS0026313; RS0026375).
Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – im Sinne einer echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen (8 Ob 27/17d; RS0026426).
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529). Die ärztliche Aufklärung soll den einwilligenden Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RS0026413). Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RS0026313).
Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt (RS0026529).
Wurde der Patient über die typischen Risiken und Folgewirkungen einer Operation hingewiesen, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten dieser möglichen Risiken nicht (5 Ob 290/08w; RS0026340). Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05% bis 0,1% liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen (7 Ob 228/11x). Auf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (RS0026581). Maßstab für die Aufklärung sind die typisch mit der geplanten Operation verbundenen Risiken.
Das Aufklärungsgespräch hat der Arzt mit seinem Patienten rechtzeitig persönlich zu führen und zu dokumentieren. Formulare sind hilfreich, man kann die einzelnen Punkte des Aufklärungsgesprächs daran abarbeiten und Anmerkungen über das Aufklärungsgespräch handschriftlich festhalten. Das Aufklärungsgespräch hat so verständlich zu erfolgen, dass der Patient in die Lage versetzt wird, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Auf besonders ängstliche Patienten ist dabei Rücksicht zu nehmen, um den Behandlungserfolg bzw die medizinisch indizierte und ehestens notwendige Operation nicht zu gefährden.