Wenn wir einen Arzt aufsuchen, erwarten wir uns eine Besserung unseres Gesundheitszustandes. Schnellstmöglich gesund zu werden, ist das Ziel. Dabei stellt sich die berechtigte Frage, was der Arzt, mit dem wir regelmäßig einen Behandlungsvertrag abschließen, wirklich schuldet.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob der Arzt einen Erfolg schulde, eine eindeutige und klare Rechtsprechung. Der Arzt schulde dem Patienten nicht den Heilungserfolg, sondern nur die Anwendung der ärztlichen Kunstkenntnisse entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst. Diagnose, Indikationsstellung und Behandlung muss lege artis erfolgen. Es werde also nicht eine richtige Diagnose, sondern bloß deren Erhebung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gefordert.
Lege artis bedeutet eine Behandlung durch den Arzt nach dem Stand der Wissenschaft, im Zeitpunkt der Behandlung. Ärzte haben den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202; 6 Ob 168/10i). Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist (RS0026324). Maßgeblich ist jeweils der objektive Standard des betreffenden Faches. Der Sorgfaltsmaßstab darf aber auch nicht überspannt werden (RS0026535).
In manchen Fällen stellt sich im weiteren Behandlungsverlauf wegen eines Zufallsbefundes die Frage, ob der Arzt einen Zustand übersehen hat und die Behandlung anders hätte erfolgen müssen. Maßstab dafür ist wieder die Frage, ob der Arzt die Erhebung der Diagnose und die Behandlung lege artis durchgeführt hat. Eine medizinisch vertretbare, wenngleich nachträglich falsifizierte Diagnose, zählt zu den Risiken des Arztberufes; sie trotz Einhaltung der anerkannten Untersuchungsmethoden als sorgfaltswidrig zu verurteilen, würde die Ausübung dieses Berufes schlechthin unmöglich machen (RS0089177). Ein ärztlicher Kunstfehler liegt nicht schon dann vor, wenn sich eine an sich richtige ursprüngliche Diagnose in der weiteren Entwicklung des Falles als unvollständig erweist und die Therapie auf die richtige, wenn gleich vielleicht objektiv unrichtige Diagnose abgestellt wird (RS0026714). In diesem Fall scheidet eine Haftung des Arztes somit aus, weil Diagnose und Behandlung lege artis nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften erfolgt sind.