Bereicherungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft

Autor: Dr. Martin Deuretsbacher am 9. Jänner 2025

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Lebensgefährten finanzieren oftmals gemeinsam die Ausgaben ihrer Lebensgemeinschaft, beispielsweise für Urlaube, Miete, Kraftfahrzeuge, Lebensmitteleinkäufe, oder Investitionen in die Wohnung oder das Eigenheim. Wenn eine Lebensgemeinschaft endet, möchte ein Lebensgefährte in der Regel seine während der Lebensgemeinschaft gemachten Leistungen und Aufwendungen vom ehemaligen Partner zurückfordern. Doch nicht alle Leistungen und Aufwendungen sind rückforderbar.

Nur jene Leistungen und Aufwendungen eines Lebensgefährten, die einen über das tägliche Zusammenleben hinausreichenden Zweck (den sogenannten Restnutzen) aufweisen, können rückforderbar sein. Nicht zurückgefordert werden können beispielsweise die laufenden Ausgaben für den gemeinsamen Lebensunterhalt, oder die gemeinsame Wohnung sowie allgemein die Anschaffungskosten für Sachen, die zum sofortigen Gebrauch bestimmt waren (Lebensmitteleinkäufe, Miete, Betriebskosten, Urlaube, etc.)

Ein Rückforderungsanspruch (Bereicherungsanspruch) kann bei außergewöhnlichen Leistungen bestehen (zB für den Erwerb bzw die Errichtung eines Eigenheims oder für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges), sofern sie der Leistende für den Lebensgefährten erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht hat. Der Anspruch ist auf den Restnutzen beschränkt, der dem anderen Lebensgefährten nach der Trennung verbleibt. Darunter fallen auch Zuwendungen zur Rückzahlung des Kredits für eine gemeinsam genutzte Sache, wie zB Eigentumswohnung oder Kraftfahrzeug des Lebensgefährten, oder der Baukostenzuschuss für die Genossenschaftswohnung.

Bei der Ermittlung des verbleibenden Restnutzens ist der Zeitraum mindernd zu berücksichtigen, in dem der Leistende die Sache mitbenützt hat. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der Leistende die Erreichung des Zwecks selbst wider Treu und Glauben vereitelt hat. Das kann in der vom Leistenden verursachten, oder herbeigeführten Beendigung der Lebensgemeinschaft liegen.

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