Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haftet der Arzt auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, und sich das Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde, verwirklicht hat (RS0026783; 5 Ob 231/10x). Von dieser Haftung kann sich der Arzt nur befreien, wenn er beweist, dass der Patient […]