Die Privatstiftung im Unterhaltsrecht

Autor: Dr. Martin Deuretsbacher am 2. Dezember 2024

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Privatstiftungen dienen in Österreich vornehmlich der Verwaltung des vom Stifter zugewendeten Stammvermögens. Regelmäßig gibt es auch sogenannte Begünstigte, die von der Privatstiftung finanzielle Zuwendungen erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Zuwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten sind. Für den Fall, dass der Stifter als Unterhaltspflichtiger keine Zuwendungen aus der von ihm errichteten Privatstiftung bezieht, stellt sich die Frage, ob er sich nach dem Anspannungsgrundsatz fiktiv mögliche Erträgnisse seiner Stiftung als Einkommen zurechnen lassen muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung in der Regel die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dies vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige über diese Zuwendungen völlig frei verfügen kann. Ob der Begünstigte auf die Zuwendung einen klagbaren Anspruch hat, oder nicht, macht dabei keinen Unterschied. Auch freiwillige Zuwendungen der Privatstiftung an den Begünstigten werden vom OGH als Einkommen des Begünstigten dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Damit steht diese Rechtsprechung des OGH in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit freiwilligen Leistungen Dritter. Unterstützen beispielsweise Freunde oder Familienmitglieder einen in wirtschaftliche Not geratenen Mitmenschen mit freiwilligen, jederzeit widerruflichen finanziellen Zuwendungen, die nur dem Unterstützten, nicht aber dem Unterhaltsberechtigten zukommen sollen, sind diese Leistungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Der OGH hält trotz zahlreicher kritischer Kommentare an seiner Judikatur zu freiwilligen Leistungen Dritter fest, die - im Gegensatz zu freiwilligen Zuwendungen einer Privatstiftung - nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind.

Auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der von ihm gegründeten Stiftung keine Erträgnisse/Zuwendungen bezieht, sind, nach der Rechtsprechung des OGH, jene Erträgnisse aus einer Privatstiftung fiktiv in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, die aus dem in die Privatstiftung eingebrachten Vermögen, erzielbar gewesen wären, aber in der Stiftung belassen wurden. Die Unterhaltsgrenze sieht der OGH allerdings in den von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebensverhältnissen, die nicht überschritten werden sollen. Diese Frage ist im ehelichen/nachehelichen Unterhalt relevant. Beim Kindesunterhalt bildet das Zweifache des Regelbedarfs für Kinder unter 10 Jahren und das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs für Kinder über 10 Jahren die Unterhaltsgrenze (Playboy-Grenze, oder Unterhaltsstop).

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