Diese Fragen beschäftigen uns, wenn wir an eine mögliche Scheidung der Ehe denken. Es kommt dabei auf mehrere wesentliche Bestimmungen im österreichischen Eherecht an, die anschließend dargestellt werden, um nachvollziehbar zu machen, warum in der Regel der sogenannte Zugewinn 50:50 aufgeteilt wird.
In Österreich herrscht während aufrechter Ehe Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm angeschafften bleibt. Erst mit der Scheidung wird das von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene Vermögen, ungeachtet in wessen Eigentum es steht, aufgeteilt.
Während der Ehe sind beide Ehegatten einander wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 ABGB). Dieser Unterhaltsanspruch gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter, wobei sich der Unterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch wandelt.
Weil beide Ehegatten einander wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet sind tragen beide Ehegatten gemeinsam zum Erwerb des während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens zu gleichen Teilen bei. Aus diesem Grund wird die Aufteilung von den Gerichten zu gleichen Teilen (50:50) durchgeführt. Nur dann, wenn ein Ehegatte wesentlich mehr wie der andere Ehegatte beigetragen hat (alleinige Haushaltsführung, alleinige Kindererziehung, etc. oder exorbitant hohes Einkommen), kann der Schlüssel der Aufteilung abgeändert werden (55:45; 60:40).
Gegenstand der Aufteilung sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Darunter fallen auch der Hausrat und die Ehewohnung.
Eheliches Gebrauchsvermögen sind beispielsweise Kraftfahrzeuge, Sportausrüstung, ein privater Weinvorrat, Einrichtungsgegenstände, Motorrad, Fahrrad, Geschirr, etc.
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen (Immobilien, Goldmünzensammlungen, Aktiendepots, Lebensversicherungen, verwertbare Rechte, Sparbücher, etc.). Das Ehegesetz stellt auf den gemeinsamen Gebrauch des ehelichen Gebrauchsvermögens durch die Ehegatten ab. Daraus folgt, dass Sachen, die nur im Gebrauch eines Ehegatten gestanden sind, nicht der Aufteilung unterliegen. Wenn der andere Ehegatte sehr selten auch Gebrauch davon gemacht hat, schadet es nicht. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, wie oft einer der Ehegatten eheliches Gebrauchsvermögen verwendet hat.
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt auch die Ehewohnung. Als Ehewohnung sind jene Wohnung bzw. jenes Haus anzusehen, in dem die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben bzw. zuletzt gelebt haben. Gemeint ist jener Ort, an dem sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung befindet bzw. befunden hat. Wohnungen und Zweithäuser, die nur zu Urlaubs- und Freizeitzwecken verwendet werden, sind keine Ehewohnungen, können aber bei gemeinsamem Gebrauch eheliches Gebrauchsvermögen darstellen, sonst handelt es sich dabei um eheliche Ersparnisse (wenn die Immobilie zum Beispiel nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird). Die Ehewohnung ist auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie sich auf einer dem Unternehmen gewidmeten Liegenschaft befindet. Dabei ist der, der Aufteilung unterliegende Bereich der Ehewohnung vom übrigen Bereich der Unternehmensliegenschaft, die nicht der Aufteilung unterliegt, abzugrenzen und zu bewerten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen ist auf der einen Seite die Eheschließung und auf der anderen Seite der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das ist die Erkenntnis, dass es keinen Ehewillen mehr gibt, die Ehe unheilbar zerrüttet ist und die Ehe zu scheiden sein wird (man geht getrennte Wege, auch dann, wenn man noch im gemeinsamen Haushalt lebt). Ausschließlich das Vermögen, das während dieser Periode der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von den Ehegatten erworben wurde, unterliegt der Aufteilung.
Davon zu unterscheiden ist der Stichtag für die Bewertung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens, welcher der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist. Folge dessen sind Wertveränderungen zwischen dem Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Stichtag der Entscheidung erster Instanz zu berücksichtigen. Macht beispielsweise ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz werterhöhende Investitionen (oder weitere Hypothekarkreditrückzahlungen) in das der Aufteilung unterliegende Vermögen, ist der Wert dieser Investitionen (oder Rückzahlungen) vom Verkehrswert abzuziehen. Was ein Ehegatte während dieser Zeit aus seinem laufenden Einkommen erwirbt unterliegt der Gütertrennung und ist nicht aufzuteilen.
Der Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist um Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, zu reduzieren und das Ergebnis je zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Grundsätzlich sollen den Ehegatten immer bestimmte Vermögenswerte im Rahmen der Aufteilung zugeordnet werden. Ist dies nicht möglich muss ein Ehegatte dem anderen eine vom Gericht zu ermittelnde Ausgleichszahlung leisten (damit das Ziel des Aufteilungsverfahrens, das Vermögen je zur Hälfte aufzuteilen, erreicht wird). Dabei kommt der Grundsatz der Billigkeit und der Grundsatz des Wohlbestehenkönnens zur Anwendung.
Der Grundsatz der Billigkeit verfolgt das Ziel, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht im Einzelfall in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln. Der Grundsatz des Wohlbestehenkönnens verfolgen das Ziel die Existenzgrundlage des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu gewährleisten: Im Hinblick auf einen billigen und gerechten Ausgleich soll jeder Ehegatte so gestellt werden, dass die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst gewahrt werden und jedem der beiden vormaligen Ehegatten der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert wird. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in den letzten Jahren klar judiziert hat, dass sich die Ausgleichszahlung grundsätzlich am Verkehrswert zu orientieren hat. Beispielsweise soll die Ausgleichszahlung für die Übertragung der Ehewohnung (wie nach der früheren Judikatur in Österreich, nach dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens, gebräuchlich) nicht zum Dumpingpreis erfolgen. Wenn sich ein Ehepartner eine Ausgleichszahlung nicht leisten kann, muss die Aufteilung/Zuordnung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens entsprechend anders erfolgen.
Nach dem Grundsatz der Billigkeit wäre zum Beispiel der besondere Umfang des Beitrages eines Ehegatten zum Vermögenserwerb, exorbitant hohes Einkommen eines Ehegatten, die alleinige Haushaltsführung und die alleinige Kindererziehung, oder die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, zu nennen.
Das Scheidungsverschulden ist grundsätzlich kein Aufteilungskriterium. Das Scheidungsverschulden kann im äußersten Fall im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden.
Die nicht der Aufteilung unterliegenden Sachen sind in § 82 EheG geregelt. Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Wenn ein Ehegatte beispielsweise eine Immobilie in die Ehe einbringt, diese Immobilie aber während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft ausfinanziert, unterliegt diese Immobilie sehr wohl der Aufteilung. Dies deshalb, weil die Ausfinanzierung aus dem während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögen erfolgt ist. Nur dann, wenn ein Großteil der Finanzierung bereits vor Eheschließung erfolgt ist, werden nur die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft rückgeführten Kreditraten als eheliche Errungenschaft der Aufteilung unterzogen. Wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft in die Ehe einbringt unterliegt zwar nicht diese Liegenschaft der Aufteilung, sehr wohl aber die Werterhöhung durch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erfolgte Ausbauten, Zubauten, etc. Von einem Sachverständigen ist die durch Investitionen bewirkte Wertsteigerung zu ermitteln und der Aufteilung zugrunde zu legen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die überwiegende Wertschöpfung vor oder nach Eheschließung stattgefunden hat.
Wenn eine Liegenschaft während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworben wurde und ein Ehegatte voreheliches Vermögen zur Finanzierung aufgewendet hat, oder seine Eltern (oder Dritte) einen Geldbetrag zur Finanzierung geschenkt haben, unterliegt dieser ihm geschenkte Betrag nicht der Aufteilung. Solche Beträge sind vom Verkehrswert der damit angeschafften Immobilie (oder des damit angeschafften Aktiendepots) abzuziehen und vorweg demjenigen Ehegatten zuzuweisen, aus dessen Sphäre dieses von dritter Seite geschenkte Vermögen (aus vorehelichen Ersparnissen stammende Vermögen) stammt.
Schenkungen zwischen den Ehegatten unterliegen hingegen der Aufteilung.
Mit "von Todes wegen erworbenen" Vermögen ist Vermögen gemeint, das ein Ehegatte als Erbe erhalten hat. Solche ererbten Vermögenswerte unterliegen nicht der Aufteilung. Wurde mit ererbten Vermögenswerten eine dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen unterliegendes Vermögen angeschafft, sind wie im vorstehenden Absatz ausgeführt diese ererbten Vermögenswerte abzuziehen und demjenigen Ehegatten zuzuteilen, aus dessen Sphäre das ererbte Vermögen stammt. Dabei sind die eingebrachten/geschenkten/ererbten Vermögenswerte, ausgehend vom Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, nach dem Verbraucherpreisindex bis zum Stichtag der Entscheidung erster Instanz hochzurechnen. In anderen Fällen wird die sogenannte Schenkungsquote ermittelt und diese Quote vom Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abgezogen und der Rest der Aufteilung zugeordnet.
Der Aufteilung unterliegen weiter nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
Wenn im Unternehmen Gewinne gehortet werden, die andernfalls, in guten Zeiten des Ehelebens, der Familie zugeführt worden wären, handelt es sich um eheliche Ersparnisse und unterliegen auch diese Vermögenswerte der Aufteilung. In Österreich spricht man von einem "im Unternehmen thesaurierten Vermögen". Die Rechtsprechung ist hier allerdings zugunsten des Unternehmers großzügig, weil ein Unternehmer immer Rücklagen bilden muss, um für wirtschaftlich schlechte Zeiten oder zukünftig notwendige Investitionen gerüstet zu sein. Somit unterliegen nicht die Gewinne des Unternehmens schlechthin der Aufteilung, sondern nur jene Anteile am Gewinn, die in guten Zeiten der Familie zugeführt würden.
Ist die Ehewohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden oder die ein Ehegatte von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist sie in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse (zur Sicherung seines dringenden Wohnbedarfes) angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Erträgnisse eines in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder geschenkten Vermögenswertes sind grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen es sei denn, die Wertsteigerung beruht auf dem Beitrag des einbringenden Ehegatten oder die Wertsteigerung beruht bloß auf einer allgemein üblichen Preisentwicklung. Wenn beispielsweise der Ehemann ein Wertpapierdepot in die Ehe eingebracht hat unterliegt die Wertsteigerung nicht der Aufteilung, wenn diese bloß auf eine bestimmte Entwicklung der Aktienkurse zurückzuführen ist.
Zu beachten ist auch das Surrogationsprinzip. Werden mit nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten andere Vermögenswerte angeschafft so bleiben diese dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn das Äquivalent noch klar abgrenzbar ist und im neuen Vermögenswert wertbildend vorhanden ist. Der nach dem Verbraucherpreisindex hochzurechnende, nicht der Aufteilung unterliegende Vermögenswert, ist vom Verkehrswert des damit angeschafften Vermögenswertes abzuziehen und der Rest unterliegt der Aufteilung.
Weiters unterliegen nicht der Aufteilung Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen.
Eine wesentliche Frage ist auch jene des nachehelichen Unterhaltes. Nach österreichischem Unterhaltsrecht hat ein Ehepartner nur dann Anspruch auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, wenn den anderen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft (§66 EheG). Wenn der schuldlose Ehegatte die Ehescheidungsklage einbringt und das alleinige oder überwiegende Verschulden des anderen Ehegatten nachweist, kann er einen nachehelichen Unterhaltsanspruch geltend machen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte unterliegt allerdings dem sogenannten Anspannungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass er jede Gelegenheit zur Erwirtschaftung eines eigenen Einkommens ergreifen muss, andernfalls ihm ein fiktives Erwerbseinkommen bei der Berechnung des sogenannten Differenzunterhaltes anzurechnen ist (§ 66 EheG).
Nur dann, wenn der schuldige Ehegatte die Scheidungsklage einbringt und der schuldlose Ehegatte im Rahmen des sogenannten Mitverschuldenseinwandes nachweist, dass die alleinige oder überwiegende Zerrüttung am Scheitern der Ehe den Kläger trifft, hat der beklagte Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs. 2 EheG.). Das bedeutet, dass kein Anspannungsgrundsatz gilt.
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Ausspruches über die Scheidung der Ehe gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser 1 Jahres Frist ist der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verjährt, es gilt die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bestanden habende Gütertrennung. Das heißt, dass die sodann nicht mehr der Aufteilung unterliegenden Vermögenwerte demjenigen Ehegatten zuzuordnen sind, der sie aus seinem Vermögen/seinem Arbeitseinkommen angeschafft hat.