Auf Bewertungsplattformen im Internet gibt es die Möglichkeit Leistungen mit der Vergabe von Sternen zu bewerten und auch Kommentare abzugeben. Wenn Ihre Leistung als Unternehmer, Arzt, oder Rechtsanwalt mit einem Stern und herabwürdigenden Kommentaren, im Internet für alle sichtbar ist, stellt sich die Frage, wie Sie dagegen rechtlich vorgehen können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sowohl den Betreiber der Bewertungsplattform, wie auch den Bewertenden auf Unterlassung zu klagen. Ob die Unterlassungsklage Erfolg hat, hängt vom Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen und einer Interessenabwägung ab.
Als Unternehmer, Arzt oder Rechtsanwalt haben Sie das Interesse, im Internet nicht durch unwahre und beleidigende Äußerungen herabgewürdigt zu werden. An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Ebenso wenig besteht ein berechtigtes Interesse von Personen bewertet zu werden, mit denen Sie keinen persönlichen Kontakt hatten. Eine Unterlassungsklage wegen Kreditschädigung führt hier zum durchsetzbaren Unterlassungsanspruch. Ist die Tatsachenbehauptung auch eine Ehrenbeleidigung, gilt Beweislastumkehr und muss der Bewertende die Wahrheit seiner Behauptungen beweisen.
Absolut geschützt ist der höchstpersönliche Lebensbereich, der jedenfalls Gesundheit, das Sexualleben, und das Leben in und mit der Familie erfasst. Weniger geschützt ist die Sozialsphäre, in der Betroffene im Geschäftsleben auftreten. Hier muss sich der Betroffene auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Das bedeutet, dass Betroffene, die von missbräuchlichen Bewertungen betroffen sind, einen derartigen Missbrauch bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen haben, weil die Bewertung allein die von der Öffentlichkeit wahrnehmbare berufliche Tätigkeit des Betroffenen betrifft, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsphäre. Natürlich sind auch im beruflichen Bereich Beleidigungen, Wertungsexzesse und unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dagegen kann mit einer Unterlassungsklage wegen Kreditschädigung vorgegangen werden.
Ein Stern Bewertungen sind subjektive, nicht überprüfbare Werturteile, die nur je nach der persönlichen Überzeugung des Bewertenden falsch oder richtig sein können und damit auch die bloß erkennbare subjektive Meinung des Äußernden wiedergeben. Ein Stern Bewertungen sind reine Werturteile, die nicht beleidigend sein können. Ob sie kreditschädigend sind und mit Unterlassungsklage bekämpft werden können, hängt von zahlreichen Zurechnungsfaktoren ab, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Denkbar wäre eine veranlasste negative Massenbewertung mit jeweils einem Stern.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Bewertungsplattformen ist nach der Datenschutzgrundverordnung DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Plattformbetreibers oder eines Dritten erforderlich ist, soferne nicht der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten überwiegt. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen und kann sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben. Deshalb sind auch anonyme Bewertungen nach der Rechtsprechung des EGMR zulässig. Eine gesellschaftlich erwünschte Funktion von Bewertungsplattformen liegt darin, der interessierten Öffentlichkeit einen Überblick über die auf einem Markt angebotenen Leistungen zu bieten. Bewertungsplattformen können dazu beitragen der interessierten Öffentlichkeit die Auswahl eines Unternehmers, Arztes oder Rechtsanwalts zu erleichtern. Daher ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob Ihre Interessen am Persönlichkeitsschutz, oder die Interessen der Öffentlichkeit an der Meinungsfreiheit nicht immer schmeichelhafter Bewertungen überwiegen.