Hält der Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Autor: Dr. Martin Deuretsbacher am 7. Feber 2025

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Hält der Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf?

Der Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ist manchmal eine heikle Angelegenheit. Der Käufer möchte ein gutes Auto um wenig Geld erwerben, der Verkäufer möchte sein Auto bestmöglich verkaufen und Gewährleistungsansprüche weitestgehend ausschließen. Tritt ein Mangel am neu erworbenen Gebrauchtwagen ein, stellt sich die Frage, ob der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf wirklich hält.

Der Gebrauchtwagenkauf unter Konsumenten

Nach dem Konsumentenschutzgesetz können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Konsumentenschutzgesetz regelt allerdings nur das Rechtsverhältnis von Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Gebrauchtwagenkauf vom dazu befugten Autohändler ist deshalb in der Regel nicht das Problem. Doch zwischen zwei Konsumenten gilt nur das Gewährleistungsrecht des ABGB, das auf den vereinbarten Kaufvertrag abstellt: Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann (§922 Abs. 1 ABGB).

Ist ein Gewährleistungsausschluss unter Konsumenten „wasserdicht“?

Grundsätzlich gilt das, was im Vertrag vereinbart wurde. Nach § 929 ABG kann der Käufer auf seinen Gewährleistungsanspruch verzichten. Das bedeutet, dass der Verkäufer im Vertrag seine Gewährleistung einschränken oder überhaupt zur Gänze ausschließen kann. Wenn der Käufer einen gänzlichen Gewährleistungsausschluss akzeptiert bedeutet das aber noch nicht, dass der gänzliche Gewährleistungsausschluss auch wirklich hält und „wasserdicht“ ist. Maßgeblich ist, welche besonderen Eigenschaften im Kaufvertrag vereinbart wurden. Auf diese, besonders zugesicherten, Eigenschaften erstreckt sich der Gewährleistungsverzicht nicht, ebenso wenig auf arglistig verschwiegene Mängel. Bedacht zu nehmen ist auch auf die Sittenwidrigkeit, wenn beispielsweise ein wesentlicher grober Mangel den Wert des gekauften Gebrauchtwagens erheblich mindert. Dafür hat der Verkäufer auch bei einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss einzustehen.

Die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

Die ordnungsgemäße Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens ist auch dann eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, wenn im Kaufvertrag dazu nichts vereinbart wurde. Ein Gewährleistungsausschluss erfasst nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, wie beispielsweise die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens. Der Käufer hat somit die Möglichkeit auch bei einem gänzlichen Gewährleistungsausschluss seine Gewährleistungsrechte auf Preisminderung oder Wandlung geltend zu machen. Unabhängig davon kann der Käufer auch Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

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