Frontalunfälle aus Unachtsamkeit oder durch Geisterfahrer führen regelmäßig zu schweren Körperverletzungen mit Dauerfolgen und Verdienstentgang. In der Regel reguliert die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden aus einem Verkehrsunfall. Die im Kraftfahrgesetz KFG normierte Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge soll das Opfer eines Verkehrsunfalles vor der fehlenden Bonität des schädigenden Unfalllenkers schützen.
In bestimmten Fällen ist die Haftpflichtversicherung von der Ersatzpflicht befreit. Ein in krimineller oder selbstmörderischer Absicht herbeigeführter Verkehrsunfall befreit die Haftpflichtversicherung von der gesetzlichen Ersatzpflicht. Es wäre völlig unverständlich und unangemessen, wenn das dabei unschuldige, schwer verletzte Unfallopfer keine Schadenersatzleistung erhalten würde. In solchen Härtefällen soll das Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern VOEG einen Schadenersatz ermöglichen, wie wenn eine Haftpflichtversicherung leistungspflichtig wäre.
Das VOEG soll Opfern von Straßenunfällen auch dann einen angemessenen Entschädigungsanspruch gewähren, wenn keine Ansprüche aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Es sollen die ärgsten Härten gemildert werden. Als Verkehrsopfer gelten nur durch Kraftfahrzeuge geschädigte Unfallopfer. Damit sind Unfälle durch Radfahrer, etc. vom Schutz des VOEG ausgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach dem VOEG ein Ersatzanspruch auch bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, wie E-Scootern, Pedelecs, Elektrofahrrädern, landwirtschaftlichen Maschinen, oder Staplerfahrzeugen bestehen.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Personen die einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben. Reine Vermögensschäden sind nicht ersatzfähig. Ersatzansprüche können auch die Hinterbliebenen eines getöteten Verkehrsunfallopfers stellen, wenn sie unterhaltsberechtigt waren. Im Falle eines Mitverschuldens ist der Entschädigungsbetrag angemessen zu kürzen (7Ob2030/96x). Die Entschädigungspflicht trifft den Fachverband der Versicherungsunternehmen FV, der durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs VVO vertreten wird. ACHTUNG: Im Streitfall ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen zu klagen und nicht der VVO!
Den Fachverband der Versicherungsunternehmen FV trifft die Entschädigungspflicht bei versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn
Es ist nicht notwendig, zuerst den Haftpflichtversicherer zu klagen. Das könnte Probleme mit der Verjährung verursachen. Der Nachweis der Ablehnung der Deckung durch den Haftpflichtversicherer wegen eines Risikoausschlusses begründet die Ersatzpflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen.
Darüber hinaus gibt es weitere, im VOEG geregelte Entschädigungsfälle, auf die ich hier nicht eingehen möchte, weil sie nahezu nie, oder sehr selten, vorkommen.
Nach dem VOEG sind Personen- und Sachschäden ersatzfähig. Personenschäden sind beispielsweise das Schmerzengeld. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RS0125618). Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen sind einzubeziehen (9Ob62/24v). Die Bemessung des Schmerzengeldes hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Die in der Judikatur ermittelten Schmerzengeldsätze für leichte, mittlere und starke Schmerzen sind eine Orientierungshilfe.
https://www.oerak.at/fileadmin/user_upload/Anwaltsblatt/24_anwbl04.pdf
Weitere Personenschäden sind die Verunstaltungsentschädigung, der Verdienstentgang, Einkommensteuer für Entschädigungsleistungen, Pflegekosten, Heilbehandlung, Rezept- und Behandlungsgebühren sowie Besuchs- und Fahrtkosten.
Bei den Sachschäden gint es Selbstbehalte in Höhe von € 220,00 bei Fahrerflucht, ausgenommen im Zusammenhang mit einer Tötung oder schweren Körperverletzung aus dem selben Schadenereingnis; bei einer Schwarzfahrt, oder einem Vorsatzdelikt.
In jedem Fall sind die Haftungshöchsbeträge zu beachten.