Auch ohne vertragliche Grundlage im Verwaltungsvertrag und auch bei Kündigung durch die Hausverwaltung selbst steht der Hausverwaltung für die mit der Übergabe der Verwaltung verbundene Mehrarbeit eine solche Entschädigung zu, wie das Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen in einem Berufungsverfahren vor Kurzem zugunsten der von unserer Kanzlei vertretenen Hausverwaltung entschieden hat (LGZ Wien 25.03.2026, 35 R […]