Wenn es um Schadenersatzansprüche gegen einen Arzt geht, gibt es im österreichischen Schadenersatzrecht Besonderheiten. Damit nimmt die Rechtsprechung Bezug auf Beweisschwierigkeiten, die ein Arzthaftungsprozess mit sich bringt.
Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Tatfrage (RS0026418), für die der Patient behauptungs- und Beweispflichtig ist. Er hat den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und dessen Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit zu beweisen (RS0026209). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. Bei deliktischen Schäden hat der Patient auch das Verschulden zu beweisen.
Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. Wer einen Anspruch behauptet, trägt für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Somit hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Zur Umkehr der objektiven Beweislast, abweichend von der gesetzlichen Regelung, ist das Gericht nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe berechtigt, wenn beispielsweise ein für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen. In diesem Fall ist der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) zulässig.
Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RS0038222). Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem behandelnden Arzt, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit (4 Ob 176/19i). Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den behandelnden Arzt die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären (RS0026768).
Die bei Vorliegen ärztlicher Kunstfehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient – wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises – den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war (8 Ob 64/08i). Die Beweislastumkehr für das (Nicht-) Vorliegen der Kausalität setzt voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist (1 Ob 36/23k).