Im Falle einer Obliegenheitsverletzung ist die Haftpflichtversicherung berechtigt, die Deckung des eingetretenen Schadens abzulehnen, oder den ersetzten Schaden im Regress geltend zu machen. Gerade in der KFZ-Haftpflichtversicherung und der KFZ Kaskoversicherung führt eine Obliegenheitsverletzung oftmals dazu, dass die Haftpflichtversicherung zwar den einem Dritten entstandenen Schaden ersetzen muss, aber vom Schädiger diese Schadenersatzleistung im Regress zurückfordert, oder die Kaskoversicherung den Schaden nicht deckt.
Ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO (Fahrerflucht) ist regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Unfalllenker hat sein Fahrzeug sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer bloßen Sachbeschädigung ist die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen, was bei Bekanntgabe der Identität unter den Unfallbeteiligten unterbleiben kann. Auch die bloße Beschädigung vom Verkehrsleiteinrichtungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall verpflichtet den Unfalllenker zur Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle. Andernfalls liegt Fahrerflucht vor und ist die Kaskoversicherung berechtigt, die Deckung des am Fahrzeug eingetretenen Sachschadens abzulehnen. Die Haftpflichtversicherung ist berechtigt, den dem Unfallgegner ersetzten Schaden im Regress vom Unfalllenker zurückzufordern.
Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle nicht meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.
Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmte Richtung durch objektives „Unbenützbarwerden“ (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (RS0043520.
Ist das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung erwiesen, ist es Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion (RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach §6 Abs 1 VersVG auch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsbeweis offen (RS0086335). Unter Kausalitätsbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RS00116979). Der Kausalitätsbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen, oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind (RS0109766). Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelt.
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsbeweis, ist die Kaskoversicherung zur Deckung des Sachschadens verpflichtet bzw. ist der Haftpflichtversicherung der Regress des von ihr ersetzten Schadens verwehrt.